SATZUNG

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Freunde und Förderer des Internationalen Musikinstituts Darmstadt e. V.

§ 1
Der Verein trägt den Namen „Freunde und Förderer des Internationalen Musikinstituts Darmstadt e. V.“. Sitz des Vereins ist Darmstadt. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Neuen Musik im Rahmen der Internationalen Ferienkurse für Neue Musik in Darmstadt sowie der Arbeit des Internationalen Musikinstituts Darmstadt.

Der Verein setzt u.a. folgende Schwerpunkte seiner Arbeit:

– Förderung der Kommunikation unter den Alumni der Internationalen Ferienkurse für Neue Musik
– Förderung von Konzerten, Einzelkünstlern und Ensembles der Internationalen Ferienkurse für Neue Musik
– Förderung von Symposien, Vorträgen und Podiumsdiskussionen
– Bereitstellung von Stipendien für Teilnehmer*innen der Internationalen Ferienkurse für Neue Musik
– Ausrichtung der Preisverleihung des „Reinhard Schulz-Preises für zeitgenössische Musikpublizistik“

Der Verein erfüllt seinen Zweck durch den Einsatz von ideellen und materiellen Mitteln.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Vernetzung der ehemaligen Teilnehmer*innen der Internationalen Ferienkurse für Neue
Musik
b) Schaffung von Angeboten, die den Austausch und die Vernetzung zum Thema Neue
Musik unterstützen
c) Durchführung von Veranstaltungen in den Jahren, in denen keine Ferienkurse
stattfinden

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Gönnerbeiträge und sonstige Zuwendungen
c) Beiträge aus öffentlichen Mitteln
d) Bereitstellung einer Kommunikationsplattform

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mitglieder des Vereins erhalten keine Vergütung, ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen oder dergleichen für erbrachte Auslagen. Evtl. entstehende Gewinnanteile müssen im Sinne des § 2 verwendet werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die beabsichtigte Aufnahme einer Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Sie kann auch online über die Website des Vereins erfolgen. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ebenso kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Tod des Mitglieds oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen und ist jeweils zum Jahresende möglich.
Personenbezogene Daten von Mitgliedern können in Dateien gespeichert, geändert, gelöscht oder aus Dateien übermittelt werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins liegt.

§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
– Einzelmitglied Studierende: 15 € jährlich
– Einzelmitglied, reguläres Mitglied: 30 € jährlich
– Familie/ Lebensgemeinschaft: 50 € jährlich
– Fördermitglied: ab 60 € jährlich
– Fördermitglied Familie/ Lebensgemeinschaft: ab 90 € jährlich
– Firma, Institution, Verband: ab 120 € jährlich

Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 30. April des jeweiligen Jahres per Einzugsermächtigung von
der Schatzmeister*in eingezogen oder nach Zahlungsaufforderung vom Mitglied selbst überwiesen.

§ 6
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzend*en, der 2. Vorsitzend*en, der Geschäftsführer*in und der Schatzmeister*in. Die Wahl geschieht durch Akklamation. Auf Antrag kann geheim gewählt werden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Amt aus, hat die Mitgliederversammlung durch Neuwahl diese Position neu zu besetzen.
Der Vorstand vertritt den Verein gemäߧ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Er fällt seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/ die 1. Vorsitzende.
Eine Vergütung von zeitlichen Aufwendungen von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 8
Die Mitgliederversammlung nimmt neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben folgende Zuständigkeit wahr:
a) Wahl des Vorstands und evtl. Nachwahl
b) Wahl der Kassenprüfer*innen
c) Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von der/ des Vorstandsvorsitzenden mindestens 3 Wochen vor Sitzungstermin in Textform, also schriftlich oder per Mail, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen und ist, unbeschadet der tatsächlichen Teilnahme, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung stattfinden, aber auch die Möglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation durch Zuschaltung von Mitgliedern zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, wenn 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Diese Einladung ergeht mindestens 3 Wochen vor Sitzungstermin. Die Versammlung ist dann beschlussfähig unbeschadet der tatsächlichen Anwesenheit der Mitglieder.
Bei Abstimmungen gelten Anträge als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt. Über die wesentlichen Inhalte der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzend*en und der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 9
Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der vorgeschlagene Änderungstext muss mit der Einladung den Vereinsmitgliedern zugestellt werden nebst einer Kurzbegründung.

§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Vereinsauflösung bedarf es der 2/3 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für Aufgaben im Satzungssinne zu verwenden hat.

Darmstadt, den 17. Januar 2007 (Gründungsversammlung)
Darmstadt, den 24. Juni 2007 (Mitgliederversammlung
Darmstadt, den 8. Mai 2012 (Mitgliederversammlung)
Darmstadt, den 26. Juni 2020 (Mitgliederversammlung)